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30. März 2023 | Markenrecht | von Dr. Christian Hadeyer

Three Stripes Matter

In den letzten Tagen sind Berichte durch die sozialen Medien gegangen, dass Adidas gegen eine Markenanmeldung in den USA Widerspruch erhoben hat, weil die Marke neben dem Wortbestandteil „BLACK LIVES MATTER“ als Bildelement drei parallel verlaufende Streifen darin enthalten sind, die an die Adidas-Streifen erinnern. Die Marke wurde unter anderem für Taschen und Bekleidung angemeldet. Nunmehr soll Adidas den Widerspruch zurückgezogen haben.

Aber wie ist es mit dem Markenschutz der drei Streifen wirklich?

 

Erhellend dazu ist – jedenfalls nach europäischem Recht – eine Entscheidung des EuG aus 2019 zur Frage der Bestandfähigkeit einer Bildmarke mit drei Streifen, die als Unionsmarke eingetragen war. Beschrieben wurde die Marke im Verfahren wie folgt:

„Sie besteht aus drei dünnen, schwarzen Streifen, die sich senkrecht und parallel auf einem weißen Hintergrund befinden und ungefähr fünfmal so hoch wie breit sind. Sie hat relativ wenige Merkmale: das Höhen/Breiten-Verhältnis (etwa 5:1), der äquidistante weiße Raum zwischen den schwarzen Streifen und der Umstand, dass die Streifen parallel verlaufen.“

 

Selbst von Adidas wurde außer Streit gestellt, dass die Marke für sich („originär“) nicht schutzfähig ist, weil nicht unterscheidungskräftig; allerdings wurde vom EUIPO ursprünglich bejaht, dass die oben beschriebene Marke durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft besitzt. Dieser Umstand wurde von einem Mitbewerber, Shoe Branding Europe, im Wege eines Nichtigkeitsantrages bestritten.

Im Verfahren stellte sich dann heraus, dass die von Adidas vorgelegten Nachweise für die Benutzung der oben beschriebenen Marke nicht ausreichen. Denn die drei Streifen in den vorgelegten Darstellungen wichen teils erheblich von jener Marke ab, wie sie eingetragen und oben beschrieben wurde. Teilweise waren die drei Streifen nicht schwarz auf weißem Hintergrund, sondern invers weiß auf schwarzem Hintergrund, teils war das Höhen/Breiten-Verhältnis gänzlich anders, was sich zwar aus der Natur der Produkte ergibt (auf Taschen, Rucksäcken, kurzen Hosen, langen Hosen, Schuhen, T-Shirts), aber dazu führt, dass die Marke eben nicht so verwendet wird wie eingetragen (im Höhen/Breiten-Verhältnis von ca 5:1).

Im Ergebnis wurde die Marke daher gelöscht.

Ob sich Adidas daher im oben beschriebenen Widerspruchsverfahren gegen die BLACK LIVES MATTER Marke durchgesetzt hätte, bleibt offen, ist aber fraglich, da die drei Streifen auch als bloße Dekoration und nicht als Herkunftshinweis, sohin nicht als Marke, verstanden werden könnten, was eine Verwechslungsgefahr und somit eine Markenkollision ausschließen würde.

 

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