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22. Februar 2021 | Lauterkeitsrecht, Allgemein | von Eva Eglseder und Dr. Christian Hadeyer

Überwälzung der Kosten einer Mängelprüfung auf Kunden ist unzulässig

Der OGH bestätigte in seinem Beschluss vom 28.01.2021, 8 Ob 99/20x, die Gesetzwidrigkeit  einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die Kosten einer Mängelprüfung ausschließlich den Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Elektrohandelskette Hartlauer wegen einer Klausel in deren AGB geklagt; diese besagt, dass die gesamten Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder Garantiefall vorliegt, auf die Kunden übertragen werden, falls weder ein kostenfreier Garantiefall noch ein Fall der Gewährleistung vorliegt.

Gewöhnlich hat der Verkäufer die Kosten für eine Anspruchsprüfung auf Gewährleistung bzw. Garantie zu tragen, auch wenn sich das Verbesserungsbegehren letztlich als unberechtigt erweisen sollte. Gemäß der beanstandeten Klausel wären die Kunden fortlaufend zu Ersatzleistungen verpflichtet, sobald sich ein Verbesserungsanspruch als unberechtigt herausstellt, unabhängig davon, ob ein schuldhaftes Verhalten durch die Kunden gesetzt wurde.

Laut OGH ist ein solcher verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gröblich benachteiligend und somit unzulässig; zumal auch nicht ersichtlich ist, warum der Verbraucher (auch) Kosten übernehmen soll, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Unternehmer endgültig zu tragen hätte.

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