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09. Juni 2022 | Markenrecht | von Dr. Christian Hadeyer

Und wieder grüßt das Murmeltier

Wieder scheitert ein großes Unternehmen (wenn auch noch nicht rechtskräftig) daran, den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung seiner Marke zu erbringen – diesmal betrifft es Apple mit der Marke „Think Different“.

Marken müssen (nach einer einmaligen fünfjährigen Schonfrist) verwendet werden, damit der Markenschutz aufrecht bleibt. Dieser Einwand der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung hat sich in den letzten Jahren immer mehr als ein starkes und schlagkräftiges Verteidigungsargument entwickelt – der Antrag ist leicht gestellt, behauptungs- und beweispflichtig für die tatsächliche rechtserhaltende Benutzung der Marke ist der Markeninhaber. Dabei gibt es mehrere Tücken: Die Marke muss verwendet werden wie eingetragen (was bei Wortbildmarken immer wieder eine Herausforderung ist) und für jene Waren und Dienstleistungen, für die sie registriert ist, in jenem Territorium, in dem sie registriert ist, und die Benutzung muss ernsthaft sein, dh es muss der Nachweis eines relevanten Umsatzes unter dieser Marke erbracht werden.

An letzterem scheiterte McDonalds vor einigen Jahren (ebenso noch nicht rechtskräftig) mit der Marke „BIG MAC“, da schlichtweg keine Rechnungen vorgelegt wurden, mit denen sich der Verkauf der so bezeichneten Produkte nachweisen hätte lassen.

 

In einer aktuellen Entscheidung des EuG ging es um drei EU-Marken „THINK DIFFERENT“, die für Computerhardware registriert sind. Auch in dieser dritten Instanz konnte Apple die rechtserhaltende Benutzung der Marke nicht nachweisen. Zuerst verwarf das Gericht das Argument, dass die Hürde bei großflächigen und weitverbreiteten Werbekampagnen mit dieser Marke niedriger sein müsse. Das größte Problem aber war wohl, dass der Begriff „THINK DIFFERENT“ neben den sehr prominent auf den Produktverpackungen angebrachten Marken „Apple“ und „iMac“ nur so untergeordnet verwendet wurde, dass „THINK DIFFERENT“ nicht als Herkunftshinweis, dh als Marke, wahrgenommen wurde, sodass die Benutzung nicht „markenmäßig“ erfolgte. „THINK DIFFERENT“ werde in konkreten Zusammenhang als reine werbemäßige Botschaft verstanden. Zu guter Letzt wurden nur globale Umsatzzahlen vorgelegt, nicht jene für das relevante Territorium (hier: EU).

Auch wenn beide Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind, zeigen die Verfahren gegen „BIG MAC“ und „THINK DIFFERENT“, wie schwierig es sein kann, ausreichende Nachweise für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke zu erbringen, insbesondere auch bei Marken, die eher Werbe- oder Slogancharakter haben und die Verknüpfung zu einem konkreten Produkt (und den Umsätzen, die damit gemacht wurden) zu dokumentieren.

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