News

Zurück zur Übersicht

Zurück

Archiv

Tags

06. Oktober 2022 | Markenrecht | von Dr. Christian Hadeyer

Und wieder: Vorsicht bei der Verwendung des (R)

Die hier relevante deutsche Wortbildmarke bestand aus einem roten Quadrat und einem darin mittig angebrachten (grafisch ausgestalteten) Wortbestandteil. Bei eben diesem Wortbestandteil war am Ende ein (R) angebracht als Hinweis für eine registrierte Marke.

Die Prüfstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, von der Markenanmeldung gehe aufgrund des (R) eine Täuschungsgefahr aus; das deutsche Bundespatentgericht (BPatG) bestätigte nun diese Entscheidung.

 

Begründet wird dies damit, dass die Verwendung des (R) darauf hinweist, dass es sich um eine registrierte Marke handelt. Ist nun dieser Schutzrechtshinweis nicht an der Gesamtmarke angebracht, sondern direkt beim Wortbestandteil, so wird dies vom Publikum so verstanden, dass der Wortbestandteil – in genau dieser Ausgestaltung – bereits im Markenregister eingetragen ist. Da man sich mit dem unrichtigen Eindruck, Rechte an einem bestimmten Zeichen zu besitzen, regelmäßig einen Vorteil gegenüber Abnehmern und Wettbewerbern verschafft, handelt es sich dabei um eine unrichtige Werbeangabe, die unterbunden werden muss.

 

Aus dieser Entscheidung lassen sich für die Praxis einige wichtige Eckpunkte ableiten: Der Schutzrechtshinweis (R) bezieht sich regelmäßig auf den Wort- und/oder grafischen Bestandteil einer Marke, bei dem dieser unmittelbar angebracht ist – und zwar nur auf diesen. Ist dieser Bestandteil nicht gesondert geschützt, sondern nur in der Gesamtmarke, handelt es sich um eine Irreführung, die vom Markenamt im Sinne einer Schutzverweigerung aufgegriffen werden kann (und in Deutschland künftig wohl aufgegriffen werden muss), aber auch eine Wettbewerbswidrigkeit, die von Mitbewerbern aufgegriffen werden kann. Das (R) darf daher nur dort angebracht werden, wo bereits ein tatsächlicher registrierter Markenschutz besteht. In vielen Fällen wird dies optisch nicht besonders ansprechend sein, weil das (R) dann sozusagen aus der Marke herausragt. In diesem Fall sollte der Markeninhaber das (R) eher weglassen – der Markenschutz besteht auch ohne Verwendung des (R) – als eine irreführende Verwendung zu riskieren.

Zurück