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Unrechtmäßige Verarbeitung von „Partei-Affinitäten“
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2026, Ro 2025/04/0007, die Geldbuße gegen eine Unternehmerin wegen Verstößen gegen die DSGVO von ursprünglich 18 Mio. Euro auf 13 Mio. Euro herabgesetzt. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren wurde auf 100.000 Euro reduziert.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Verarbeitung sogenannter „Partei-Affinitäten“ von rund 2,2 Millionen Personen. Dabei handelte es sich um statistisch ermittelte Wahrscheinlichkeitswerte darüber, wie stark sich eine Person für Wahlwerbung bestimmter Parteien interessieren könnte. Diese Daten wurden teilweise auch an Dritte für Werbezwecke verkauft.
Der VwGH bestätigte, dass auch solche statistisch berechneten bzw. geschätzten Informationen personenbezogene Daten darstellen können. Da sich die Partei-Affinitäten auf identifizierbare Personen bezogen, waren sie als besondere Kategorien personenbezogener Daten einzustufen. Die Verarbeitung ohne ausreichende Rechtsgrundlage stellte daher einen Verstoß gegen die DSGVO dar.
Besonders relevant ist die Beurteilung des Verschuldens: Die Unternehmerin hatte argumentiert, sie habe aufgrund eines umfangreichen Compliance-Systems und rechtlicher Prüfungen angenommen, dass es sich bei den Affinitätswerten nicht um personenbezogene Daten handle. Der VwGH ließ dieses Argument nicht gelten. Ein fehlendes Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit schließt ein Verschulden nicht aus. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung und der vorhandenen Möglichkeiten zur rechtlichen Prüfung war die gegenteilige Rechtsansicht grob fahrlässig.
Gleichzeitig stellte der VwGH das Verfahren hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (VVZ) ein. Die fehlende Dokumentation war unmittelbare Folge der bereits festgestellten Fehlbeurteilung der Daten als nicht personenbezogen. Eine zusätzliche Bestrafung würde daher denselben Unrechtsgehalt nochmals erfassen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte der VwGH unter anderem die von der Unternehmerin gesetzten Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße, abgegebene Unterlassungserklärungen sowie die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer von rund 66 Monaten. Die Geldbuße wurde daher auf 13 Mio. Euro reduziert. Auch die ursprünglichen Verfahrenskosten von 1,3 Mio. Euro wurden deutlich herabgesetzt: Eine derart hohe Kostenbelastung würde nach Ansicht des VwGH eine unionsrechtlich unzulässige Zusatzstrafe darstellen.