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09. Mai 2022 | Informationsrecht, Datenschutzrecht | von Dr. Peter Burgstaller

Update Informationsrecht

EuGH Streaming-Übertragung von mündlichen Verhandlungen, 22.4.2022

Um den Zugang der Öffentlichkeit zu seiner Rechtsprechungstätigkeit zu erleichtern, bietet der Gerichtshof der Europäischen Union ab dem 26. April 2022 ein Streaming-System an. Die Verkündung der Urteile des Gerichtshofs und die Verlesung der Schlussanträge der Generalanwälte werden auf der Website des Gerichtshofs live übertragen. Die Übertragung, die derzeit nur bei Rechtssachen erfolgt, die der Großen Kammer zugewiesen wurden, startet jeweils zu Beginn der Sitzungen entsprechend den im Gerichtskalender angegebenen Zeiten. Die mündlichen Verhandlungen in Rechtssachen der Großen Kammer des Gerichtshofs werden während einer Pilotphase von sechs Monaten grundsätzlich ebenfalls – zeitversetzt – übertragen. Die Sitzungen können entweder am selben Tag ab 14.30 Uhr (bei vormittags stattfindenden Sitzungen) oder am folgenden Tag ab 9.30 Uhr (bei nachmittags stattfindenden Sitzungen) verfolgt werden, sind jedoch anschließend nicht mehr abrufbar. Die Übertragungen sollen es den Bürgern ermöglichen, die Sitzungen so zu verfolgen, als wären sie physisch anwesend. Die Verhandlungen werden daher simultan in die Sprachen verdolmetscht, die für den reibungslosen Ablauf der Sitzung erforderlich sind.

Quelle: Gerichtshof der EU, Pressemitteilung Nr. 63/22, 22.4.2022

 

 

Europäische digitale Identität (EUid), IP/21/2663

Mit dem Digitalen Kompass 2030 beabsichtigt die EU-Kommission enthält eine Reihe von digitalen Vorgaben, unter anderem auch zur Verwirklichung der europäischen digitalen Identität umzusetzen. Neben der digitalen Identität, mit der EU-Bürger mit einem Klick auf ihrem Handy ihre Identität nachweisen und Dokumente in elektronischer Form aus ihren EUid-Brieftaschen weitergeben können sollen, werden beispielsweise bis 2030 alle öffentlichen Dienste online verfügbar sein, alle Bürger Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten haben und 80 % der Bevölkerung eine eID-Lösung nutzen. Die EU-Kommission baut dabei auf die eIDAS-Verordnung 2014 auf, die die Grundlage für die grenzüberschreitende elektronische Identifizierung, Authentifizierung und Zertifizierung von Websites in der EU bildet.

Um die EUid möglichst rasch ausrollen zu können, hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis September 2022 ein gemeinsames Instrumentarium zu schaffen und unverzüglich mit den erforderlichen Vorarbeiten zu beginnen, um die technische Architektur, Normen, Leitlinien und bewährte Verfahren zu etablieren.

 

 

EuGH Urteil 26.4.2022, C-401/19 – Upload-Filter ist EU-konform

 

Art 17 DSM-RL regelt die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten. Im Konketen haben dieMitgliedstaaten vorzusehen, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung für die Zwecke dieser Richtlinie vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft. Deshalb muss bereits ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten die Erlaubnis einholen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung, damit er Werke oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben oder öffentlich zugänglich machen darf (Abs 1). Zudem haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass eine von einem Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eingeholte Erlaubnis auch für Handlungen gilt, die von Nutzern von Diensten ausgeführt werden, sofern diese nicht gewerblich handeln (Abs 2). Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass, wenn die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe nicht erteilt wurde und das Werk dennoch hochgeladen wurde, der Diensteanbieter dafür haftet, es sei denn er hat alle Anstrengungen unternommen, um die Erlaubnis zu bekommen und Sicherstellungen getroffen, um die Verfügbarmachung hintanzuhalten und den Zugang zu den betreffenden Werken unverzüglich sperrt sowie das künftige Hochladen verhindert (Abs 4).

Art 17 DSM-RL normiert spezielle Haftungsregelungen für Diensteanbieter, die vom Unionsgesetzgeber mit angemessenen Garantien versehen wurden, um die Wahrung des Rechts der Nutzer dieser Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und das angemessene Gleichgewicht zwischen diesem Recht und dem Recht des geistigen Eigentums sicherzustellen.

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