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04. Mai 2020 | Datenschutzrecht | von FH-Prof. Dr. Peter Burgstaller LL.M.

Verarbeitung der Parteiaffinität durch die Post („Postfall“) – kein automatischer Schadenersatz

In einer viel beachteten Entscheidung hat das LG Feldkirch 2019 die Post zur Zahlung von EUR 800,00 wegen rechtswidriger Verarbeitung von sensiblen Daten verurteilt. Dieses Schadenersatzurteil hatte vor allem deswegen großes mediales Interesse erweckt, weil dieser Betrag jedem Verletzen zustehen könnte und das wären in Österreich mehrere Millionen!

Das OLG Innsbruck hat das erstinstanzliche Urteil nun zugunsten der Post abgeändert und festgehalten, dass zentrale Voraussetzung für einen Schadenersatz ist, konkret darzulegen, welcher (erhebliche) Nachteil im Gefühlsleben durch die DSGVO-Verstöße entstanden ist und welche Persönlichkeitsbeeinträchtigung daraus resultiert. Eine DSGVO-Verletzung ist nicht gleichbedeutend mit Schadenersatz!

OLG Innsbruck Urteil 13.02.2020, 1 R 182/19b

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