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07. Mai 2020 | Datenschutzrecht | von FH-Prof. Dr. Peter Burgstaller LL.M.

Verwarnung statt Strafe?

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht an die Anordnung in § 11 DSG gebunden, wonach Behörden und Gerichte die Strafbestimmung des Art 83 Abs 2 bis 6 DSGVO (=Verhängung von Geldbußen) so anzuwenden haben, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, insb indem bei erstmaligen Verstößen mit Verwarnung statt Geldbuße vorgegangen wird.

Das BVwG erkennt einen Vorrang des Vorgehens nach § 11 DSG aus der Systematik und dem Anwendungsvorrang der DSGVO nicht. Für die Bindung der DSB oder eines Gerichts an nationales Recht bei der Anwendung des Art 83 DSGVO, bspw zunächst mit Verwarnung statt Strafe bei einer Datenschutzverletzung vorzugehen, fehlt es an einer entsprechenden Öffnungsklausel bzw Ermächtigung in der DSGVO.

BVwG, Erkenntnis W211 2217212-1/9E

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