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15. Mai 2020 | Allgemein, Lauterkeitsrecht | von Dr. Christian Hadeyer

Zum Erfordernis der Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Der EuGH hatte sich zu C-266/19 im Rahmen einer Vorlage des deutschen Bundesgerichtshofs mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Telefonnummer zwingend in der Widerrufsbelehrung, die bei Fernabsatzgeschäften gegenüber Konsumenten vorgesehen ist, angeführt werden muss. Beim dazu ergangenen Urteil vom 14.05.2020 handelt es sich um eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

In einer Vorentscheidung , die im Juli 2019 zu Amazon ergangen ist (C-649/17) hatte der EuGH entschieden, dass ein Unternehmer, der über eine Website einen Vertrag mit einem Konsumenten schließt und dafür kein Telefon benutzt, obgleich er für die Gestaltung anderer Aspekte der Tätigkeit seines Unternehmens über einen Telefonanschluss verfügt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dem Konsumenten die Nummer dieses Anschlusses mitzuteilen, wenn er sich dazu entschließt, auf die Muster-Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, die dem Konsumenten die Ausübung seines Widerrufsrechts erleichtern soll. Eine unbedingte Verpflichtung, dem Konsumenten stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, damit die Konsumenten mit dem Unternehmer in Kontakt treten können, erscheint dem Gerichtshof nämlich unverhältnismäßig, insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs bestimmter, vor allem kleinerer Unternehmen, die ihre Betriebskosten möglicherweise dadurch zu reduzieren suchen, dass sie den Vertrieb oder die Dienstleistungserbringung im Fernabsatz oder außerhalb ihrer Geschäftsräume organisieren (diese Begründung verwundert deswegen, weil die Vorlage den Amazon EU Shop betraf).

Der hier gelagerte Sachverhalt war jedoch unterschiedlich: In einer Situation, in der die Telefonnummer des Unternehmers dergestalt auf seiner Website zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher, suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Nummer für seine Kontakte mit Konsumenten nutzt, ist jedoch davon auszugehen, dass sie zu den Informationen gehört, die "gegebenenfalls“ zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben sind. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die Telefonnummer auf der Website unter einer mit „Kontakt“ bezeichneten Rubrik angegeben wird. In diesem Fall ist diese Telefonnummer auch als „verfügbar“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung anzusehen und muss in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden.

Wird dies unterlassen, liegt nicht nur ein Verstoß gegen die konsumentenschutzrechtlichen Informationspflichten vor, sondern in der Regel auch ein Rechtsbruch, der von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich aufgegriffen werden kann.

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