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01. März 2021 | Öffentliches Wirtschaftsrecht, Urheberrecht | von Dr. Christian Hadeyer

Zur Anwendung urheberrechtlicher Schranken

Vom deutschen Bundesgerichtshof wurde eine interessante urheberrechtliche Entscheidung veröffentlicht, die – weil die einschlägigen Vorschriften auf der HarmonisierungsRL 2001/29/EG fußen – auch für die Rechtslage in Österreich interessant ist.

Im Rahmen eines Bauverfahrens hat der Bauwerber Unterlagen eingereicht, darunter zur Stützung des eigenen Rechtsstandpunktes auch den Ausschnitt einer online verfügbaren Landkarte; deren Verwendung im Rahmen von Internetauftritten war nach den Nutzungsbedingungen des Rechteinhabers von der Einäumung einer Lizenz abhängig. Die als Baubehörde zuständige Gemeinde veröffentliche schließlich – gestützt auf baurechtliche Vorschriften – die Planungsunterlagen zur öffentlichen Bekanntmachung.

Das planerstellende Unternehmen verlangte nun von der Gemeinde die weitere Zugänglichmachung des Kartenausschnittes im Internet, gestützt darauf, dass es sich bei diesem Kartenausschnitt um eine Darstellung wissenschaftlich-technischer Art handelt und urheberrechtlich geschützt ist.

Dagegen erhob die Gemeinde zwei Einwendungen: Dass sich bei diesem Kartenausschnitt um ein amtliches Werk handle, das keinen urheberrechtliche Schutz genieße, bzw dass eine Verwendung  für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit zulässig sei.

Eindeutig verneinen konnte der BGH, dass es sich um ein amtliches Werk handelt: Eine von einer Privatperson erstellte Stellungnahme wird nicht (schon) deshalb zu einem amtlichen Werk, dass es die Gemeinde im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften zum Abruf im Internet veröffentlicht hat.

Greifen könnte allerdings die urheberrechtliche Schranke, dass für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit eine Vervielfältigung von Werken möglich ist. Es muss dabei nach den Vorgaben des BGH geprüft werden, ob ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum behördlichen Verfahren gegeben ist. Dieser wird üblicherweise dann gegeben sein, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat, und endet mit dem Abschluss des behördlichen Verfahrens.

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