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23. Juli 2021 | Markenrecht, Schutz von Persönlichkeitsrechten | von Anna Grabner und Dr. Christian Hadeyer

Zur Marke MILEY CYRUS

Im Jahr 2014 meldete Smiley Miley Inc. die Unionswortmarke MILEY CYRUS an. Gegen diese Markenanmeldung legt die Cyrus Trademarks Ltd Widerspruch ein und berief sich auf ihre Rechte aus der älteren Unionsmarke „Cyrus". Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer der EUIPO gaben dem Widerspruch statt.

Der EuG dagegen erinnert daran, dass die Verwechslungsgefahr die Gefahr der gedanklichen Verbindung beinhaltet. Von Bedeutung für die Verwechslungsgefahr ist daher das Publikum und dessen Wahrnehmung der Marken. MILEY CYRUS ist wegen der einfach nachweisebaren Bekanntheit der Sängerin als Begriff in hohem Maße kennzeichnungskräftig, zumal sie ständig als „Miley Cyrus“ auftritt und nicht unter „Cyrus“ alleine, sodass ein ausreichender Abstand zur älteren Marke „Cyrus“ vorliegt.

Der EuG hob somit die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom April 2020 auf und bestätigte der EuG nun: Die Unionsmarke MILEY CYRUS unterliegt doch nicht der Verwechslungsgefahr mit der älteren Bildmarke Cyrus.

Die Entscheidung mag richtig sein, doch stellt sich dann doch die Frage, ob die Marke „MILEY CYRUS“ für (Musik-) Datenträger, Unterhaltungsdienstleistungen oä überhaupt schutzfähig ist, wenn das Publikum die Marke doch nur mit der bekannten Sängerin in Verbindung bringt und erwartet, dass die so benannten Waren und Dienstleistungen von ihr stammen oder zumindest von ihr handeln.

Personennamen sind markenrechtlich grundsätzlich schutzfähig. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft aber dann, wenn sie beschreibend sind, also zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind. Bei prominenten Namen ist dies der Fall, wenn der Verkehr in der Marke eine inhaltsbezogene Angabe erkennt.

So war nach einer Entscheidung des OGH 2014 betreffend die Marke „Jimi Hendrix“, die nur für die Klassen 14 und 25 (Schmuck und Kleidung) eingetragen werden konnte. Die Unterscheidungskraft wurde in diesen Klassen bejaht, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Person und den Waren bestehe. Da der Name mit Musik assoziiert wird, bestand aber für Waren der Klasse 9 und 15 (CDs, Schallplatten und Musikinstrumente) ein unmittelbarer Sachzusammenhang. In diesen Klassen durfte die Marke nicht eingetragen werden.  Legt man diese Grundsätze auch auf die Marke „Miley Cyrus“ an, könnte sie für diese Waren sowie für Unterhaltungsdienstleistungen nicht registriert werden.

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